Gericht: Unangemessene Preise beim Smart-Meter-Einbau unzulässig
Von Stephanie Gust
Das Landgericht Halle hat der Mitteldeutschen Netzgesellschaft (Mitnetz Strom) untersagt, für den freiwilligen Einbau eines intelligenten Messsystems unangemessen hohe Preise zu verlangen. Die Verbraucherzentrale hatte gegen Entgelte von bis zu 884 Euro geklagt – zulässig waren nach damaliger Gesetzeslage lediglich 30 Euro.
Klage gegen Preisblatt erfolgreich
Seit Januar 2025 können Verbraucher:innen auf Wunsch ihren Stromzähler durch ein intelligentes Messsystem ersetzen lassen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf dafür ein angemessenes Entgelt berechnen. Laut Preisblatt von Mitnetz Strom sollten Kund:innen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 3000 Kilowattstunden 883,86 Euro zahlen, Haushalte mit bis zu 6000 Kilowattstunden rund 644 Euro.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sah darin einen klaren Verstoß gegen das Messstellenbetriebsgesetz. Vorständin Ramona Pop erklärte: "Wer sich freiwillig für einen Smart Meter entscheidet, darf nicht mit überhöhten und völlig unangemessenen Preisen konfrontiert werden. Das Urteil sendet ein klares Signal an die Branche."
Richter sehen Unangemessenheit belegt
Das Landgericht Halle folgte der Argumentation der Verbraucherschützer. Entscheidend war, dass Mitnetz Strom nur zwei Monate später den Einbaupreis auf 99,50 Euro senkte – fast ein Zehntel des ursprünglich verlangten Betrags. Damit habe das Unternehmen selbst gezeigt, dass die hohen Forderungen unangemessen waren, so das Gericht.
Hintergrund ist eine Gesetzesänderung: Seit Februar 2025 gilt, dass bis zu 100 Euro als angemessenes Entgelt für den Einbau vermutet werden. Zuvor lag diese Schwelle bei 30 Euro.
Stellungnahme von Mitnetz Strom
Mitnetz Strom betont, dass das Urteil nur einen eng begrenzten Zeitraum betreffe. "Das Urteil vom 21. August 2025 ist noch nicht rechtskräftig. Es bezieht sich ausschließlich auf Preise für Zählerwechsel auf Kundenwunsch zwischen dem 1. Januar und 24. Februar 2025. Ab dem 25. Februar 2025 haben wir die Preise infolge einer Gesetzesänderung angepasst", teilte das Unternehmen auf ZfK-Anfrage mit. Man habe Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt.
Grundsätzlich verweist Mitnetz Strom darauf, dass grundzuständige Messstellenbetreiber seit 2025 verpflichtet sind, auch Zusatzleistungen wie den freiwilligen Einbau von Smart Metern anzubieten. "Die Entgelte variieren fallabhängig und basieren auf den tatsächlich anfallenden Kosten", heißt es aus dem Unternehmen.
Weitere Verfahren in Bochum und Augsburg
Der Fall in Halle ist kein Einzelfall. Nach Angaben des VZBV verlangte die Westnetz GmbH zu Jahresbeginn bis zu 974 Euro für den Einbau. Am 30. September wird dazu eine Klage vor dem Landgericht Bochum verhandelt. Auch gegen die LEW Verteilnetz GmbH läuft ein Verfahren: Dort sollen Kund:innen mit einem Verbrauch bis 6000 Kilowattstunden jährlich 68,16 Euro zusätzlich zahlen – mehr als doppelt so viel wie die gesetzliche Vermutungsregelung vorsah.
Bedeutung für die Branche
Für Stadtwerke und Messstellenbetreiber hat das Urteil Signalwirkung. Überhöhte Einbauentgelte können juristisch angreifbar sein. Der Fall zeigt zudem, dass Gerichte bei der Preisgestaltung die gesetzliche Vermutungsregel von 100 Euro ernst nehmen. Ob das Oberlandesgericht Naumburg die Entscheidung bestätigt, bleibt abzuwarten.


